Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der Steinbauer Garten- und Landschaftsgestaltung GmbH

 

  1. Geltungsbereich
  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und der Steinbauer Garten- und Landschaftsgestaltung GmbH, FN122415y, Sitz in Wien (im Folgenden „Auftragnehmer“), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen durch den Auftragnehmer im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner) aber auch Bestellungen im Onlineshop.
  • Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstigen Leistungen erfolgt unter sinngemäßer Anwendung der einschlägigen technischen Standards, bspw. den in der ÖNORM B 2110 vorgesehenen Bestimmungen, sofern diese AGB nichts Abweichendes regeln und die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
  • Regelungen in diesen AGB gehen davon abweichenden oder widersprechenden Bestimmungen in den jeweiligen Normen, insbesondere der ÖNORM B 2110, vor.
  • Gegenüber Verbrauchern gelten diese AGB, soweit nicht zwingende Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes anderes regeln.
  • Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelangen nicht zur Anwendung, es sei denn, es wird deren Geltung ausdrücklich vom Auftragnehmer vereinbart.
  • Von diesen AGB abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
  • Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die Vertragsparteien vereinbaren schon jetzt, die unwirksame Bestimmung durch eine, ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach entsprechende, Bestimmung zu ersetzen.

 

  1. Angebot und Vertragsabschluss
  • Die Angebote des Auftragnehmers samt dazugehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich und zwar hinsichtlich aller angegebenen Daten einschließlich des Honorars.
  • Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten angebotenen Leistungen möglich. Sollen nur einzelne Teilleistungen beauftragt werden, so ist vom Auftragnehmer ein neues Angebot einzuholen.
  • Mit Zugang der Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer ist dieser gebunden.
  • Nach Eingang der Annahme des Angebotes durch den Auftraggeber beim Auftragnehmer wird sich dieser mit dem Auftragnehmer zur weiteren Vertragsabwicklung in Verbindung setzen. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der tatsächlichen Vertragserfüllung oder während derselben mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht. Ein Anspruch auf Schadenersatz oder ein sonstiger Anspruch aus diesem Grund gegen den Auftragnehmer besteht nicht.
  • Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung den Auftrag ganz oder teilweise an Subunternehmer weiterzugeben. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hiervon informieren.
  • Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  • Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte oder Subunternehmer sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer diese nicht ausdrücklich dazu berechtigt und den Auftraggeber hiervon informiert hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden.
  • Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Eine Kostenüberschreitung bis zu 15% aus einem solchen Grund ist vom Auftraggeber zu akzeptieren.
  • Sollte diese Grenze von 15% überschritten werden, ist der Auftraggeber und auch der Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurücktreten. In diesem Fall sind alle bisher geleisteten Arbeiten zu vergüten. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist der dem Auftraggeber hierüber unverzüglich zu informieren. Diese vom Auftraggeber genehmigten Zusatzarbeiten sind Zusatzaufträge, die vom Auftragnehmer gesondert verrechnet werden.

 

  1. Bestellungen im Onlineshop
  • Durch Auswahl des Produkts im Online-Shop stellt der Auftraggeber ein Angebot an den Auftragnehmer zum Erwerb und der Lieferung des Produkts durch den Auftragnehmer. Für eine verbindliche Bestellung müssen sämtliche mit * bezeichneten Pflichtfelder ausgefüllt werden. Fehlen Angaben, dann kann die Bestellung nicht angenommen werden und der Auftraggeber erhält eine Fehlermeldung. Ebenso erhält der Kunde eine Fehlermeldung, sollte sich nach Eingang der Bestellung herausstellen, dass das Produkt vom Auftragnehmer nicht lieferbar ist.
  • Kann der Auftragnehmer der Bestellung nicht nachkommen, weil der Lieferant des Auftragnehmers selbst in Verzug ist, so ist der Auftragnehmer berechtigt, vom gegenständlichen Vertrag zurückzutreten.
  • Die Lieferung der Bestellung erfolgt erst nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises samt der für die Lieferung in das Land des Kunden angefallenen Versandkosten.
  • Die Lieferung erfolgt üblicherweise binnen 10 Werktagen, kann jedoch in Ausnahmefällen um ein Vielfaches länger dauern. Die tatsächlich vorliegende plangemäße Lieferzeit wird unmittelbar im Zuge des Bestellvorgangs im Online-Shop angegeben. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Lieferung auch durch externe Dienstleister erfolgt. Sollte es daher zu einer Verzögerung der Lieferung nach Übergabe an den Dienstleister kommen, so liegt dies nicht in der Verantwortung des Auftragnehmers.
  • Die Lieferung von Bestellungen über den Online-Shop ist ausschließlich an Adressen in Österreich möglich. Der Auftraggeber muss bei seiner Bestellung eine Lieferadresse in Österreich angegeben, andernfalls die Bestellung vom Auftragnehmer nicht angenommen und bearbeitet werden kann.
  • Der Auftraggeber hat das Recht, ohne Angaben von Gründen von seiner Bestellung innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurückzutreten. Diese Frist beginnt ab dem Tag der Übernahme des gelieferten Produkts durch ihn selbst oder einen Dritten (der nicht der Beförderer ist) an der von ihm bekanntgegebenen Lieferadresse.
  • Die Ausübung des Widerrufs kann vom Auftraggeber mittels Briefs, oder E-Mail mitgeteilt werden. Ein Muster für die Ausübung des Widerrufs ist unter nachstehendem Link abrufbar. Zur Wahrung der Frist ist es ausreichend, dass die Erklärung innerhalb der Frist von 14 Tagen vom Auftraggeber abgegeben bzw. versandt wird. Der Nachweis des rechtzeitigen Versands des Widerrufs ist vom Auftraggeber zu erbringen.
  • Zur leichteren Nachvollziehbarkeit ist es notwendig, dass der Auftraggeber seinen Namen, Anschrift und die Bestellnummer angibt.
  • Die gelieferten Waren sind umgehend, längstens jedoch binnen 14 Tagen nach Erklärung des Widerrufs an den Auftragnehmer in der Originalverpackung zurückzusenden. Die Kosten der Rücksendung trägt der Auftraggeber. Eine Rücksendung bereits gebrauchter oder verbauter Waren ist nicht möglich.
  • Nach Ausübung des Widerrufs wird der Auftragnehmer nach Eingang der entsprechenden Erklärung binnen 14 Tagen Zug-um-Zug die Zahlungen des Auftraggebers einschließlich der eingehobenen Versandkosten an den Auftraggeber retournieren. Die Rückzahlung erfolgt im selben Wege wie die Zahlung selbst oder auf ein gesondertes, im Zuge des Widerrufs vom Auftraggeber bekanntgegebenes Bankkonto eines europäischen Bankinstituts. Kosten entstehen dem Auftraggeber aufgrund der Rückzahlung des Kaufpreises nicht.
  • Auftraggeber als Verbraucher haben auch die Möglichkeit, sich an die Online-Streitbeilegungsplattform der EU wenden: http://ec.europa.eu/odr.
    Sie können Ihre Beschwerde auch direkt über diese Kontaktformular einbringen: https://www.steinbauer-garten.at/kontakt/

 

  1. Ausführung der Arbeiten
  • Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen zur Leistungserbringung durch den Auftragnehmer herzustellen. Der Auftragnehmer ist erst zur Leistungserbringung verpflichtet, wenn diese Voraussetzungen geschaffen worden sind. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber im Zuge der Beauftragung, soweit es ihm möglich und zumutbar ist, darauf hinweisen, welche Arbeiten vorab zu erledigen sind. Eine Haftung oder Gewährleistung für Schäden aufgrund mangelhafter Vorbereitung der Örtlichkeiten durch den Auftraggeber wird vom Auftragnehmer nicht übernommen.
  • Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser, Strom und sonstige notwendigen, baulichen Voraussetzungen hat der Auftraggeber, wenn nicht ausdrücklich anderes vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.
  • Ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die dem Angebot zugrundeliegenden Ausführungstermine nicht verbindlich sind. Gerade bei Arbeiten, die von Witterungsverhältnissen abhängig sind, kann es zu Verschiebungen kommen. Die Ausführungstermine erstrecken sich daher bis zur Möglichkeit der Ausführung.

 

  1. Abnahme
  • Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzeigen. Sofern keine ausdrückliche Fertigstellungsanzeige erfolgt, gilt die Leistung mit der Zustellung der Rechnung an den Auftraggeber als fertiggestellt.
  • Der Auftraggeber kann eine Abnahmebesichtigung binnen 8 Tagen der Fertigstellungsanzeige oder dem Zugang der Rechnung verlangen. Erfolgt keine Kontaktaufnahme des Auftraggebers beim Auftragnehmer, gilt dies als Verzicht auf die Abnahmebesichtigung. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
  • Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße auch tatsächlich feststellbar sind.
  • Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
  • Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

 

  1. Mängelrüge
  • Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen und etwaige Mängel umgehend schriftlich zu rügen, da andernfalls die Lieferung als mangelfrei gilt.
  • Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren möglicher Entdeckung zu rügen.
  • Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die erbrachte Leistung oder Lieferung als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

 

  1. Gewährleistung und Gewährleistungsfrist, Schadenersatz
  • Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass seine Leistungen, die im Angebot ausdrücklich bedungenen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden.
    Werden Materialien oder Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung für diese. Die Verpflichtung des Auftragnehmers erstreckt sich auf die fach- und sachgerechte Ausführung der Arbeiten, nicht aber auf Ansprüche aus den vom Auftraggeber beigestellten Pflanzen und Materialien.
  • Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Der Auftragnehmer leistet nicht Gewähr für hierbei nicht feststellbare Mängel wie bspw. einen bestimmten Nährstoffgehalt oder Schädlingsfreiheit.
  • Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
  • Für Schäden an Pflanzen, weil diese nicht anwachsen oder das Saatgut nicht aufgeht, übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung. Eine Anwuchsgarantie besteht nicht, sofern eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wird.
  • Der Auftragnehmer gewährleistet das Anwachsen von Pflanzen oder des Saatgutes nur dann, wenn diesem auch die Pflege für zumindest eine Vegetationsperiode übertragen wird. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch auch bei Beauftragung der Pflege befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
  • Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, sofern die Beseitigung des Mangels keinen unverhältnismäßigen Aufwand für den Auftragnehmer darstellt. Das Wahlrecht, ob der Mangel durch Verbesserung oder Austausch behoben wird, obliegt dem Auftragnehmer. Stellt sich heraus, dass die Behebung des Mangels einen unverhältnismäßigen Aufwand darstellen würde, so kann nur eine Preisminderung begehrt werden.
  • Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme gemäß Abschnitt 5 dieser AGB der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen AGB ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Für Geschäfte zwischen Unternehmern wird die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ausgeschlossen.
  • Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Auftraggeber durch höhere Gewalt oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei Geschäften zwischen Unternehmern ist das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit vom Geschädigten zu beweisen.
  • Sämtliche Schadenersatzansprüche aus einem Auftrag gegenüber dem Auftragnehmer sind mit dem Wert des zugrundeliegenden Auftrages begrenzt.

 

  1. Rechnungslegung und Zahlung
  • Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
  • Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt 8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen nach den üblichen Verrechnungssätzen berechnet.
  • Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung
    • Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder
    • Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
  • Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind abzüglich eines 7%igen Deckungsrücklasses binnen 8 Tagen zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 30 Tagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig. Der Deckungsrücklass kann über Verlangen des Auftragnehmers durch einen Bankgarantiebrief ersetzt werden.
  • Die Höchstsumme des Haftrücklasses darf 3 % der Auftragssumme nicht übersteigen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Haftrücklass durch eine Bankgarantie zu ersetzen. Zum Abzug eines Haftrücklasses ist eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung bei Vertragsabschluss erforderlich.
  • Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer zur Verrechnung der gesetzlichen Verzugszinsen berechtigt; Davon bleiben darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche unberührt.

 

  1. Eigentumsvorbehalt                                                                                                                                                                                            
  • Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber ist nicht zu einer Weiterveräußerung berechtigt.
  • Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers entfernen. Allfällige, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

  1. Schiedsgutachten und Gerichtsstand
  • Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber über Fragen ausschließlich fachlicher Natur ist vor Anrufung des Gerichts ein Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, einzuholen. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen. Dieses Schiedsgutachten ist bei Streitigkeiten über Fragen fachlicher Art bindend.
  • Diese AGB und die auf deren Grundlage erbrachten Leistungen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts.
  • Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB gilt das sachlich zuständige Gericht für Wien, Landstraße vereinbart.